Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Es ist das zentrale Gesetz für alle privaten Versicherungsverträge in der Schweiz.
Wichtige Bestimmungen des VVG:
Vorvertragliche Anzeigepflicht (Art. 4-8 VVG): Der Versicherungsnehmer muss alle Gefahrstatsachen wahrheitsgetreu angeben. Verletzt er diese Pflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Die Frist dafür beträgt 4 Wochen ab Kenntnis der Verletzung.
Prämie und Vertragsdauer: Die Prämie ist zu Beginn jeder Versicherungsperiode fällig. Wird sie nicht rechtzelt bezahlt, kann der Versicherer eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach Ablauf ruht die Leistungspflicht.
Schadenfall: Der Versicherungsnehmer muss den Schaden unverzüglich melden. Er muss die Schadenhöhe belegen und bei der Abklärung mitwirken. Absichtlich herbeigeführte Schäden sind nicht gedeckt.
Überversicherung und Unterversicherung: Bei Überversicherung zahlt der Versicherer maximal den tatsächlichen Schaden. Bei Unterversicherung wird die Leistung proportional gekürzt (Proportionalitätsprinzip).
Doppelversicherung: Ist die gleiche Sache bei mehreren Versicherern versichert, haften diese solidarisch. Der Versicherungsnehmer darf aber insgesamt nicht mehr als den Schaden erhalten.
Verjährung: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach 2 Jahren (Sachversicherung) bzw. 5 Jahren (Personenversicherung) ab dem auslösenden Ereignis.